Rechtsextreme Völkerverständigung: Türke stiftet Österreicher zu Parole an, die Deutschland auf die Melodie eines italienischen Sängers, der französich und englisch sind, intoniert.
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Eh?
auch wenn man angestiftet wird muss man nicht mitmachen.
die ösi fans sind in dem belang keinen deut besser.
Das war der Schweigefuchs /s
Frage mich gerade echt: wenn die Geste verboten würde, dürften dann die Kinder auch keinen Schweigefuchs mehr machen? Kommt dann irgendwann ein Lehrer und erklärt denen "euer Schweigefuchs wurde leider von Türkischen Rechtsextremen appropriiert und ist deswegen jetzt eine Straftat?"
Kommt bei der Strafverfolgung auf den Kontext an. Du darfst ja auch andere Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen verwenden, wenn der Kontext stimmt.
Hältst du das für so unwahrscheinlich? Ist doch bei Runen oder der Swastika auch passiert, dass Rechte es für alle verdorben haben.
Schon wahr. Die Vorstellung find ich trotzdem merkwürdig.
Zukünftig ist nur noch das Schweigeeinhorn zu verwenden.
Ich bin alt. Kann mir das mal jemand erklären?
Der Daumen berührt Mittelfinger und Ringfinger, während Zeigefinger und Kleiner Finger aufrecht abstehen. Das sieht aus wie ein Fuchs. Die Lehrer sagten bei uns üblicherweise sowas "Mund zu, Ohren spitzen" dazu. Daher Schweigefuchs.
Bei uns früher hat man einfach was hinter die Löffel bekommen.
Vorsicht Kinder, Oppa erzählt wieder vom Kriech.
Und wir sind barfuß zur Schule durch zwei Meter Schnee! Zwanzig Kilometer eine Strecke! Immer nur bergauf, hin und zurück! Ihr jungen Leute wisst ja gar nicht, wie gut ihr's habt!
🖕 Gruß zurück 🖕
Die grauen Wölfe stehen in Europa in jedem Fall auch unter Beobachtung. Mehr dazu zum Beispiel auf Wikipedia
in österreich zum glück bereits verboten.
Gleich ausweisen.
Sollte schwierig werden, jemanden für eine in Deutschland nicht verbotene Geste auszuweisen. Zumindest, wenn man sich Anwälte leisten kann.
Es ist Juni 2024, in deutschen Schulen bricht Chaos aus. SEKs stürmen die Klassenzimmer, Lehrer*innen werden mitgenommen... der Schweigefuchs ist nun eine verbotene Geste
Hast du die Nachrichten nicht verfolgt? Man kann demnächst schon für Artikel liken ausgewiesen werden, daran ist auch nichts verboten.
Darauf beziehe ich mich. Ich habe erhebliche Zweifel daran, dass das vor Gericht Bestand haben wird.
Wollen wir es hoffen.
Naja, diese Geste fällt eigentlich aufgrund der Zugehörigkeit in die Kategorie Volksverhetzung. Also ist sie verboten.
Und wenn du den Artikel gelesen hättest, dann hättest du erfahren, dass weder die Organisation noch die Geste in Deutschland verboten ist.
Die grauen Wölfe fußen im grunde im Nationalsozialismus genau wie viele andere ultra rechte idiologien im nahen Osten, daher wäre die Anwendung von §130 StGB Volksverhetzung durchaus möglich. Explizit §130 (1) wäre anwendbar da beides von diesem Gruß ausgehend verstanden wird. Ob das nun explizit verboten ist oder nicht ist dabei egal, ein Verbot der Organisation im allgemeinen wäre jedoch angemessen und wichtig, es ist schließlich die größte rechtsextremismus Bewegung in Deutschland...
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
-
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
-
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
- einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend
Theoretisch trifft auch der Genozid teil zu aber das wäre etwas schwierig zu belegen
Prinzipiell magst du ja recht haben, jedoch steht das eher auf wackeligen Beinen. Ich würde nicht darauf wetten, dass der (bzw seine Anwälte) es nicht nicht so ausgelegt bekommen, dass es ein Schweigefuchs war.
Ich denke nicht das man das hier annehmen kann und auch nicht das das Gericht Das als Gegendarstellungen für realistisch befindet.
Aber versuchen können sie es ja.
Entscheidend ist die Rechtspraxis. Man kann allerhand aus allgemeinen Gesetzen ableiten, aber in diesem Fall sind Gerichte offensichtlich anderer Meinung über die Auslegung dieses Gesetzes.