Kissaki

joined 4 months ago
[–] Kissaki 3 points 1 week ago* (last edited 1 week ago)

Naja… Da urteilt das Bundesverfassungsgericht ja auch "der Staat muss schützen". Aber ein Urteil und eine gesetzliche Verpflichtung alleine führt halt noch nicht zur Umsetzung und zu einer ausreichenden Umsetzung.

[–] Kissaki 8 points 1 week ago* (last edited 1 week ago) (5 children)

Der Artikel gibt eine gute Zusammenfassung und Beschreibung der Argumentation.


Der erste Punkt I.1. des Urteils sagt: Der geänderte/neue Artikel § 218a ist nicht mit dem Grundgesetz 1.1 und 2.2.1 vereinbar. Und die Beratung ist nicht ausreichend um die Grundgesetz Paragraphen auszuhebeln..

Im Konflikt stehen Artikel 1.1 und 2.2.1 des Grundgesetzes

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. […]


Eine Urteilsbegründung ist dort, im Volksanzeiger, leider nicht direkt ersichtlich.

Über Suche der Titelnummer ", über dejure zu servat.unibe.ch, da steht unten mehr, und ich glaube es beginnt mit der Urteilsbegründung und erst danach der Interpretation und weiteren Erläuterungen und Verweisen oder ausführlicher/weiterer Urteilsbegründungstext? Jedenfalls hier die Punkte des ersten Blocks in Gänze:

  1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG; ihr Gegenstand und - von ihm her - ihr Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.
  2. Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein.
  3. Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.
  4. Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein (Bestätigung von BVerfGE 39, 1 [44]). Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.
  5. Die Reichweite der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben ist im Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts einerseits und damit kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen. Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter kommen dabei - ausgehend vom Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) - vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht. Dagegen kann die Frau für die mit dem Schwangerschaftsabbruch einhergehende Tötung des Ungeborenen nicht eine grundrechtlich in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition in Anspruch nehmen.
  6. Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, daß ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot). BVerfGE 88, 203 (203)BVerfGE 88, 203 (204) Dazu bedarf es eines Schutzkonzepts, das Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbindet.
  7. Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes - auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre. Die Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, daß es in Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich geboten ist, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen. Es ist Sache des Gesetzgebers, solche Ausnahmetatbestände im einzelnen nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit zu bestimmen. Dafür müssen Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann (Bestätigung von BVerfGE 39, 1 [48 ff.]).
  8. Das Untermaßverbot läßt es nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben frei zu verzichten.
  9. Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken.
  10. Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat ferner, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben.
  11. Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verwehrt, zu einem Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens überzugehen, das in der Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, und dabei auf eine indikationsbestimmte Strafdrohung und die Feststellung von Indikationstatbeständen durch einen Dritten verzichtet.
  12. Ein solches Beratungskonzept erfordert Rahmenbedingungen, die positive Voraussetzungen für ein Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens schaffen. Der Staat trägt für die Durchführung des Beratungsverfahrens die volle Verantwortung.
  13. Die staatliche Schutzpflicht erfordert es, daß die im Interesse der Frau notwendige Beteiligung des Arztes zugleich Schutz für das ungeborene Leben bewirkt.
  14. Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle kommt von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht in Betracht. Deshalb verbietet es sich, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen.
  15. Schwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, dürfen nicht für ge-BVerfGE 88, 203 (204)BVerfGE 88, 203 (205)rechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden. Es entspricht unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß einem Ausnahmetatbestand rechtfertigende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen unter staatlicher Verantwortung festgestellt werden muß.
  16. Das Grundgesetz läßt es nicht zu, für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs, dessen Rechtmäßigkeit nicht festgestellt wird, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Die Gewährung von Sozialhilfe für nicht mit Strafe bedrohte Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung in Fällen wirtschaftlicher Bedürftigkeit ist demgegenüber ebensowenig verfassungsrechtlich zu beanstanden wie die Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
  17. Der Grundsatz der Organisationsgewalt der Länder gilt uneingeschränkt, wenn eine bundesgesetzliche Regelung lediglich eine von den Ländern zu erfüllende Staatsaufgabe vorsieht, nicht jedoch Einzelregelungen trifft, die behördlich-administrativ vollzogen werden könnten.

Die Argumentation ist also, dass der Staat eine Schutzpflicht des Lebens hat. Und zwar auch Rechte der Mutter entgegenstehen, diese die des Kindes aber nicht aushebeln.


Ich kann mir vorstellen dass das heute auch anders geurteilt würde. Einfach weil sich, zumindest in meiner Wahrnehmung oder Erwartung, die Einschätzung, ab wann es Leben ist, oder menschliches Leben ist, oder das Leben einer Person ist, auf später verschoben ist. Früher gab es die Vorstellung des heiligen Lebens, und man hatte wenig Ahnung davon wie sich das Leben konkret im Mutterleib entwickelt. Heute hat man das biologische Wissen, und sieht sogar im Ultraschall wie es sich entwickelt. Ist eine kleine Biomasse an Zellen, die alleine in keinem Fall Lebensfähig ist, bereits ein Mensch und eine Person? ("Mensch", "Jeder") Inwiefern kann man von "körperlicher Unversehrtheit" sprechen wenn sich der Körper noch entwickelt und noch nicht als solcher erkennbar ist?

In jedem Fall eine Interessante Frage. Auch in Abgrenzung der Menschenrechte und des Grundgesetzes. Menschenrechte vs Grundrechte (Mensch vs Leben und potenzieller Mensch?).

[–] Kissaki 7 points 1 week ago* (last edited 1 week ago)

Ich bin etwas skeptisch ob ein Drüberlesen oder Prüfungsprozess ausreicht. Gerade auch weil auf Wikipedia nicht nur, oder ich nehme an nicht flächendeckend und ausreichend erfahrene und wissende, sorgfältige Freiwillige mitarbeiten dass das ausreichend sichergestellt werden könnte.

Dazu verlinke ich den EN Artikel Why AI Can Push You to Make the Wrong Decision at Work.

When the AI provided an incorrect result, researchers found inexperienced and moderately experienced radiologists dropped their cancer-detecting accuracy from around 80% to about 22%. Very experienced radiologists’ accuracy dropped from nearly 80% to 45%.

Wikipedia ist mir zu wichtig um dort großflächig zu experimentieren, ohne klaren Aus- oder Rückweg, wenn man befürchten muss dass beim Prüfen nur 20-40 % der Falschaussagen bemerkt werden.

Kann man vielleicht nicht so gleich setzen, aber macht mich zumindest skeptisch. Für Zuversicht bräuchte ich andere Argumentation oder Grundlagen. Text auf Fakten prüfen ist auch nicht unbedingt simpel. Ist ja jetzt vielleicht schon ein Problem.

Ein Ansatz von jemand der sich auskennt schreibt mit einer KI könnte besser sein als wir akzeptieren KI Beiträge und prüfen das. Zum Beispiel.

Interessanter könnte sein KI zum Prüfen und Melden von Verdachtsfällen zu nutzen.

[–] Kissaki 4 points 1 week ago (1 children)

Vielleicht können wir das mit einer KI Analyse herausfinden?

[–] Kissaki 2 points 1 week ago* (last edited 1 week ago) (1 children)

The World Bank estimates that Ukraine’s total economic, social and other monetary losses from the war will be $499 billion by the end of 2023.

Is that a typo for 2024? "will be" "end of 2023"?

Looking into it; World Bank on 2024-02-15 (also):

currently estimates that as of 31 December 2023 the total cost of reconstruction and recovery in Ukraine is $486 billion over the next decade, up from $411 billion estimated one year ago

I don't see those article numbers published from the world bank, but it's higher than numbers from February, so presumably it should be end of 2024.

[–] Kissaki 2 points 1 week ago (2 children)

Wie viel kostet denn Flak Munition? Ist bestimmt teuer.

[–] Kissaki 3 points 1 week ago (1 children)

Privateherpiloten

Ist das ein Verschreiber oder ein Wort das ich nicht kenne?

[–] Kissaki 15 points 1 week ago* (last edited 1 week ago) (8 children)

Depends on what you mean by independent.

dw.com Deutsche Welle is EN German state sponsored

[–] Kissaki 1 points 1 week ago (1 children)

Naja, so ist der Beitrag nur noch zum Benutzernamen verknüpft. Der Benutzername aber nicht mehr zu eine E-Mail Adresse, oder IP, oder Bezahlinformationen oder Real Namen.

[–] Kissaki 3 points 1 week ago

Du meinst die Zahlen passen nicht zusammen?

Solche Prozentangaben sind immer verdächtig dass sie total irre führen. Die so nebeneinander zu stellen macht das auch sehr deutlich wie verwirrend das ist.

Vor allem hören sich die Kategorien für mich so an als würden die einen die anderen mit beinhalten.

[–] Kissaki 6 points 1 week ago (1 children)

Das ist schon sehr lange das Totschlag Argument für mehr Überwachung/Befugnisse, weil das übelste/geächtetste Verbrechen. Ursula von der Leyen hat 2009 schon überaus kräftig damit profiliert, und neben Lügen und Irreführung auch Pressevertretern dokumentierten Kindesmissbrauch vorgespielt.

Kommt halt immer wieder wenn es um Befugniserweiterungen geht. War und ist zuletzt ja auch auf EU Ebene beliebt.

[–] Kissaki 5 points 1 week ago

Man kann sich nicht vorstellen dass das 50 meter gestiegen ist?

Muss ja dann durch die geologischen Gegebenheiten ausgeschlossen sein. Sonst würde das ja keinen Sinn machen. Wasser kann ja durchaus nach oben gedrückt werden und fließen.

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