Es ist mir absolut rätselhaft, wie man die Ungleichbehandlung in dem Fall verneinen kann. Dazu fällt mir dann auch wirklich nichts mehr ein.
In meinen Augen machst du bei der Sache einen Denkfehler. Eine nach Art. 3 GG zu ahnende Ungleichbehandlung läge vor, wenn zwei Leute für die gleiche Tat nach dem gleichen Gesetz (bspw. StGB) aufgrund ihrer Herkunft unterschiedlich verurteilt würden. Extremes Beispiel: der Deutsche kriegt einen Freispruch, der Ausländer lebenslang. Nur hier würdest du tatsächlich aus dem gleichen Normadressatenkreis vergleichen.
Der Fakt, dass der eine durch seine Eigenschaft als Asylbewerber gleichzeitig auch noch Normadressat jener entsprechenden Gesetze ist, ist für mich keine Ungleichbehandlung. Für dich? Aus diesen Gesetzen folgt ihm für die Tat ebenfalls eine Konsequenz, nämlich der Verlust des zuvor augrund dieses Gesetzes verliehenen Bleiberechts. Wenn du der Meinung bist, das wäre eine Ungleichbehandlung, müsstest du logischerweise die Ungleichbehandlung für die gesamte Wirkungsdauer des Gesetzes sehen und nicht erst in dem Moment der Abschiebung. Schließlich fällt der Ausländer ab Tag 1 unter dieses Gesetz, der Deutsche jedoch nicht. Die Ungleichbehandlung läge also die gesamte Zeit vor.
Das ist für mich der Denkfehler. Art. 3 GG soll vor Willkür des Gesetzes schützen, die ist hier jedoch nicht gegeben. Da dort, wo die Fälle gleich sind, gleich geurteilt wird.
Und wenn selbst das dich nicht überzeugt: unter Stichworten wie der Katzenstein-Formel findest du, dass aus Art. 3 GG nicht mal ein komplettes Verbot der Ungleichbehandlung erwächst, sondern eine sachliche Begründung dieser erfordert. Denn wie gesagt, verhindert werden soll die Willkür. Hier steht dazu schon eine Menge.
Ich male denen auch gerne ein paar bunte Scheine, wo ganz groß 1000 D-Mark draufsteht. Mit den 1000€ können wir besseres anfangen.