§ 14 VersammlG schreibt für öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel eine Anmeldepflicht vor. Die Versammlung muss 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe der zuständigen Behörde gemeldet werden, dabei ist der Behörde auch eine verantwortliche Person mitzuteilen.
Wer als Leiter oder Veranstalter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstaltet, ohne diese anzumelden, riskiert nach § 26 Nr. 2 Versammlungsgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Hier handelt es sich also um eine Straftat. Dies gilt auch für eine Versammlung trotz Verbots.
Aus dem Artikel:
Auf einem weißen Tuch stand "Wir lassen uns das Klaasohmfest nicht kaputt machen". Laut Polizei handelte es sich um einen spontanen und friedlichen Protest. Die Beamten auf der Insel hätten vorab nichts von der Demonstration gewusst, die Frauen dann aber begleitet.
Da haben 200 Frauen sich ganz spontan getroffen, festgestellt dass sie Kuhhorn-Blasinstrumente und ein passend beschriftetes weißes Tuch dabei haben und dann genauso spontan angefangen zu demonstrieren. Was für ein Zufall!
Planung kann es da nicht gegeben haben, sonst wäre diese Versammlung ohne Anmeldung ja eine Straftat, und unsere immer fairen und unvoreingenommenen Strafverfolgungsbehörden hätten entsprechende Konsequenzen gezogen.
Ist das dann eine Schildschildkröte? Oder eher eine Doppelschildkröte?