Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
(Art. 14 III 3)
... unter den Wortlaut kriegst du das ohne weiteres, der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht diese Lesart aber leider hingegen nicht...
Soweit so "okay" - nichtsdestotrotz dürfen wir die Debatte nicht auf Fragen der Einkommensungleichheit beschränken, wenn doch gerade die grassierende Vermögensungleichheit uns vor eine gesellschaftliche Zerreißprobe stellt.
Lieber Seeheimer Kreis, daher bitte auf die richtigen Worte nun auch Taten folgen lassen: