this post was submitted on 18 Jul 2024
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Energie

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submitted 4 months ago* (last edited 4 months ago) by marv99 to c/energie
 

Die nachträgliche Rückzahlung eines Teils des Gerätepreises an den Konsumenten ist zwar grundsätzlich erlaubt, sie muss aber beim Antrag für Fördermittel angegeben beziehungsweise nachgemeldet werden. Der "Cashback" wird dann von der Fördersumme abgezogen.

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