this post was submitted on 10 Mar 2025
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[–] DetektivEdgar 1 points 1 month ago (1 children)

Woraus folgt, dass es auf das amtliche Endergebnis ankäme? Vorher hast du doch mit der Wahlperiode argumentiert. Diese endet ja offenbar erst mit der konstituierenden Sitzung des neuen BT.

Aus der Tatsache, dass dem GG eine Regelung wie in der WRV fehlt, könnte man stattdessen auch ein systematisches Argument folgern, dass gerade keine Beschränkung intendiert war. Die Beschränkung wäre ja die Ausnahme und als solche regelungsbedürftig.

Ich bleibe dabei, dass der aktuelle BT die Kompetenz auf dem Papier hätte. Ob es politisch klug ist, sie zu nutzen? Wohl eher nicht.

[–] Regenschirm 2 points 1 month ago

Mit dem amt. Endergebnis wäre die Willensbildung aus Art. 20 Abs. 2 GG abgeschlossen. Ab diesen Zeitpunkt dürfte der BTag nur noch geschäftsführend tätig sein, bis sich der neue konstituiert hat.

Art. 39 Abs. 1 GG bestimmt die zeitliche Dauer einer regulären Wahlperiode, nicht aber die Kompetenzen.

Art. 39 Abs. 2 GG "Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen." Also kann er sich auch am ersten Tag nach der Wahl konstituieren. Dass der alte Bundestag innerhalb dieses Zeitraums noch vollumfänglich Handlungsfähig ist, ist schlicht nicht vorgesehen und nicht zulässig.

Aufgrund der Deutschen Geschichte bzw. den Erfahrungen aus der WR und NS Herrschaft ist eigentlich anzunehmen, dass das unbeabsichtigt geschah.

Bei aktueller h.M. könnte nämlich auch eine Partei die Idee haben sich nach einer Wahlniederlage noch schnell einige Vorteile oder Hürden ins Grundgesetz zu schreiben. Das müsste bei aktueller Lesart nämlich auch gehen, und ob das dann der Wahlsieger wäre, wäre dann auch zweitrangig.

Das ganze ist ein politisches Spiel von der CDU und SPD entgegen der Gesetzgebung . Die CDU hätte ja auch im Vorfeld der Wahl eine GG Änderung mittragen können. Das ist Merz und sein Anhang. Deshalb dürfen diese Leute auch nicht die Regierung stellen.