this post was submitted on 13 Nov 2024
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DACH - Deutschsprachige Community für Deutschland, Österreich, Schweiz
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Wieso? Machen es doch richtig: Das ist der Gesetzestext, hier die Bedeutung, dieses Thema gehört nicht in diese Schublade.
Hier muss der Gesetzgeber nachbessern, nicht das Gericht.
Bitte nicht aus Versehen die Gewaltenteilung untergraben, nur will ein (naja eher zwei) Arme ihren Job nicht in unserem Sinne machen...
Ein flüssiger Gegenstand kann sehr wohl als Werkzeug eingesetzt werden.
Mir ging es um die Formulierung im Gesetz, dass das dem nicht folgen muss (fälschlicherweise, meiner Meinung nach). Die Relation dazu ist ja die Verwendung einer Waffe im Kontext physischer Gewalt. Das ist einfach zu wage formuliert, wenn der Text wäre "mittelbaren Einfluss auf die Gesundheit nimmt" oder ähnliches würde sich die Frage nicht stellen.
Für die, die nicht selber suchen aber sich eine Meinung bilden wollen:
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Quelle https://www.buzer.de/177_StGB.htm
Die wirkliche Frage ist, warum hier nicht automatisch 8.2 gilt. Eine Gabe von KO-Tropfen ist eine schwere körperliche Misshandlung und so Zeugs ist halt auch nicht vernünftig zu dosieren, wenn du weder das genaue Gewicht, irgendwelche Vorerkrankungen, sonstige Medikamenteneinnahmen kennst und auch kein ausgebildeter Narkosearzt bist. Das ist immer lebensgefährlich.
Wenn du das Urteil, statt dem das Urteil schlecht wiederkäuenden Bericht des Spiegels verlinkt und gelesen hättest, wüsstest du, dass sich der BGH das auch fragt und diese Frage sehr wenig subtil dem LG Dresden stellt. 😉
Nicht der OP, wollte nur danke sagen! Bin gar nicht auf die Idee gekommen, das Urteil selber zu lesen, warum auch immer...