this post was submitted on 13 Nov 2024
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DACH - Deutschsprachige Community für Deutschland, Österreich, Schweiz

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[–] Scipitie@lemmy.dbzer0.com 9 points 1 week ago* (last edited 1 week ago) (7 children)

Wieso? Machen es doch richtig: Das ist der Gesetzestext, hier die Bedeutung, dieses Thema gehört nicht in diese Schublade.

Hier muss der Gesetzgeber nachbessern, nicht das Gericht.

Bitte nicht aus Versehen die Gewaltenteilung untergraben, nur will ein (naja eher zwei) Arme ihren Job nicht in unserem Sinne machen...

[–] 5715 2 points 1 week ago (6 children)

Ein flüssiger Gegenstand kann sehr wohl als Werkzeug eingesetzt werden.

[–] Scipitie@lemmy.dbzer0.com 3 points 1 week ago (5 children)

Mir ging es um die Formulierung im Gesetz, dass das dem nicht folgen muss (fälschlicherweise, meiner Meinung nach). Die Relation dazu ist ja die Verwendung einer Waffe im Kontext physischer Gewalt. Das ist einfach zu wage formuliert, wenn der Text wäre "mittelbaren Einfluss auf die Gesundheit nimmt" oder ähnliches würde sich die Frage nicht stellen.

Für die, die nicht selber suchen aber sich eine Meinung bilden wollen:

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

  2. das Opfer

    a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

    b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Quelle https://www.buzer.de/177_StGB.htm

[–] 5715 5 points 1 week ago* (last edited 1 week ago) (1 children)

Absolut wild KO-Tropfen nicht als Waffe verstehen zu wollen (von denen)

Bezeichnet werden Waffen unter anderem als Gegenstände, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Lebewesen physisch (meist durch mechanische Einwirkung) infolge Verletzung oder Tod bzw. psychisch in ihrer Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen oder handlungsunfähig zu machen.

[–] FJW@discuss.tchncs.de 4 points 1 week ago

Tropfen sind halt kein Werkzeug, wenn du dir bei dem selben Link den vorherigen Absatz ansiehst:

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

  2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

  3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

Die Höchstfreiheitsstrafe ist in beiden Fällen 15 Jahre.

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