this post was submitted on 11 Oct 2024
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DACH - Deutschsprachige Community für Deutschland, Österreich, Schweiz

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founded 5 months ago
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[–] Successful_Try543 2 points 1 month ago* (last edited 1 month ago) (1 children)

Generalstreik ist in D nur zulässig, wenn alle Gewerkschaften für alle Arbeitnehmer koordiniert einen Tarifabschluss erreichen wollen oder wenn im Bezug auf die verfassungsmäßige Ordnung der Baum brennt.

In der Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags (pdf) heißt es:

Aus den oben skizzierten gesetzlichen Grenzen ergibt sich, dass ein Generalstreik als arbeitsrechtlicher, auf tarifliche Regelungen gerichteter Streik nur in Betracht kommt, wenn die Gewerkschaften entgegen der bishergen Praxis die tarifvertragliche Regelung einer Materie für alle Arbeitnehmer aller Wirtschaftszweige anstreben würden. Angesichts der branchenbezogenen Entwicklung der tariflichen Arbeitsbedingungen ist dies nicht zu erwarten. Dies würde nämlich voraussetzen, dass sich die Gewerkschaften aller Wirtschaftszweige auf eine gemeinsame tarifpolitische Interessenverfolgung einigen und die Arbeitskampfführung koordinieren. Allerdings wäre auch ein Generalstreik in Form totaler Arbeitsniederlegung zur Erreichung tarifpolitischer Ziele unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als rechtswidrig anzusehen.

Aus diesen hypothetischen Überlegungen folgt, dass die Beurteilung des Generalstreiks nach seiner üblichen Zwecksetzung (als politisches Druckmittel) maßgeblich unter dem Gesichtspunkt des politischen Streiks relevant wird. Grundsätzlich ist der Streik zur Durchsetzung politischer Ziele (insb. wenn er gegen gesetzgebende Körperschaften gerichtet ist) nach herrschender Meinung unzulässig. Ein rechtlicher Schutz kann sich, wie oben erwähnt, allenfalls als Ausübung des Widerstandsrechts unter den Voraussetzungen des Art. 20 IV GG ergeben. Voraussetzung ist, dass die verfassungsmäßige Ordnung bedroht ist. Bezug nehmend auf Art. 20 IV GG bedeutet dies, dass ein Generalstreik nur gerechtfertigt sein kann, wenn die verfassungsmäßig berufenen Organe die öffentliche Ordnung bei Gefährdung durch Dritte nicht aufrechterhalten oder wiederherstellen können, oder sich die verfassungsmäßig berufenen Organe selbst von der grundgesetzlichen Ordnung abwenden.

[–] lapislazuli 5 points 1 month ago

Also beides de-facto unmöglich, weil ein branchenübergreifender Traifvertrag unrealistisch ist und Art 20 Abs. 4 GG mehr so ein theoretisches Konstrukt ist, dass wenn man sich tatsächlich drauf berufen könne, es vermutlich schon zu spät ist.