this post was submitted on 02 Jul 2024
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DACH - Deutschsprachige Community für Deutschland, Österreich, Schweiz

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[–] YourPrivatHater@ani.social -2 points 4 months ago (11 children)
[–] rumschlumpel 6 points 4 months ago* (last edited 4 months ago) (10 children)

Sollte schwierig werden, jemanden für eine in Deutschland nicht verbotene Geste auszuweisen. Zumindest, wenn man sich Anwälte leisten kann.

[–] YourPrivatHater@ani.social -4 points 4 months ago (5 children)

Naja, diese Geste fällt eigentlich aufgrund der Zugehörigkeit in die Kategorie Volksverhetzung. Also ist sie verboten.

[–] Lhianna 9 points 4 months ago (1 children)

Und wenn du den Artikel gelesen hättest, dann hättest du erfahren, dass weder die Organisation noch die Geste in Deutschland verboten ist.

[–] YourPrivatHater@ani.social 0 points 4 months ago* (last edited 4 months ago) (2 children)

Die grauen Wölfe fußen im grunde im Nationalsozialismus genau wie viele andere ultra rechte idiologien im nahen Osten, daher wäre die Anwendung von §130 StGB Volksverhetzung durchaus möglich. Explizit §130 (1) wäre anwendbar da beides von diesem Gruß ausgehend verstanden wird. Ob das nun explizit verboten ist oder nicht ist dabei egal, ein Verbot der Organisation im allgemeinen wäre jedoch angemessen und wichtig, es ist schließlich die größte rechtsextremismus Bewegung in Deutschland...

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der

a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c)die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder

  1. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend

Theoretisch trifft auch der Genozid teil zu aber das wäre etwas schwierig zu belegen

[–] rumschlumpel 1 points 4 months ago

Entscheidend ist die Rechtspraxis. Man kann allerhand aus allgemeinen Gesetzen ableiten, aber in diesem Fall sind Gerichte offensichtlich anderer Meinung über die Auslegung dieses Gesetzes.

[–] cows_are_underrated 1 points 4 months ago (1 children)

Prinzipiell magst du ja recht haben, jedoch steht das eher auf wackeligen Beinen. Ich würde nicht darauf wetten, dass der (bzw seine Anwälte) es nicht nicht so ausgelegt bekommen, dass es ein Schweigefuchs war.

[–] YourPrivatHater@ani.social 1 points 4 months ago

Ich denke nicht das man das hier annehmen kann und auch nicht das das Gericht Das als Gegendarstellungen für realistisch befindet.

Aber versuchen können sie es ja.

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