this post was submitted on 09 Sep 2024
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Fahrrad
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Soll heißen, diese Sonderregelungen wie sie z.b. in BaWü usw. existierten, sind damit ungültig?
Das ist zu befürchten.
Sammelst du Runterwählis oder so?
Wieso? Ich will nur als Wanderer auf schmalen Pfaden meine Ruhe vor Mountainbikern mit E-Antrieb haben und hatte gehofft, dass das durch das neue Gesetz besser statt schlechter wird.
Und Mountainbiker wollen ihre Ruhe vor Drahtseilspannern wie dir haben. Und Jäger & Förster wollen beide Fraktionen aus dem Wald raus halten. Und Tiere wollen jeden von uns aus dem Wald raus halten.
Vielleicht versuchst du es mal mit ein wenig Verständnis für die Interessen anderer Menschen. Der Wald gehört nämlich jeden von uns und nicht nur ein paar Auserwählten wie dir die meinen der Wald gehöre nur ihnen.
Ich spanne keine Drahtseile über Waldwege und, dass der Wald mir allein gehören soll, hab ich nie behauptet. Danke für die differenzierte Diskussion.
Moutainbiker können gerne auf Wegen fahren, auf denen ein sicheres Aneinandervorbeifahren möglich ist oder auf extra ausgewiesenen Strecken (die dürfen auch gerne schmal und anspruchsvoll sein). Single-Trails sollten für Wanderer bleiben.
Förster wollen i.d.R. nur nicht, dass irgenwer quer durch die Botanik und durch Wildruhezonen latscht und was Jäger wollen interessiert mich herzlich wenig.
🤡
Selbst 🤡
Willst du auch ne Clownsmarke fürs trollen?
Das steht noch nicht fest. Es gibt ja erst einen ersten Entwurf.
Ganz so leicht macht der Bund es sich aber meistens nicht, dass vorher bestehende Ländergesetze einfach genullt würden. Da ist schon mit Sonder- oder Übergangsregelungen zu rechnen.
Die Baden Würtembergische Sonderregelung ist eine Konkretisierung und wird wohl auch weiterhin Bestand haben, da sie sich auf die Abwägung der Erholungsinteressen bezieht. Da Radfahren im Sinne des Waldgesetzes keine eindeutige Erholungsfunktion besitzt wie etwa wandern, sondern hier eine Sportfunktion zumindest zugerechnet wird, und zusätzlich Radfahren kein originäres Betreten ist, wird in der Abwägung von einem untergeordneten Interesse an erholungssuchendem Radfahren ausgegangen und dieses daher zum Schutze der Allgemeinheit eingeschränkt.
Die Einschränkung hat sich also noch nie ursächlich aus §37 direkt abgeleitet, sondern war Ausfluss einer Abwägung der Waldfunktionen des §1 LWaldG welche in §37 einfach weiter konkretisiert wurde.