this post was submitted on 04 Aug 2024
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Nahost

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Nahost

Olivenbaum nahe Aleppo

Nachrichten, Kultur und hoffentlich kulinarisches mit Bezug zum "nahen Osten". Aufgrund des sehr groben Verständnisses in Deutschland schließt das alles von Marokko im Westen bis Afghanistan im Osten ein. Themen der Diasporas, sowie die Beziehung zu anderen Ländern in der Welt sind ebenso willkommen. Bei Posts bitte möglichst deutsche Quellen nutzen und bei Bedarf englische mit verlinken.

Regeln

Bei Verstößen gibt es temporäre Auszeiten in schweren oder wiederhohlten Fällen permanent.

*Der ICC und ICJ haben unter anderem zu folgenden Themen bereits eine Rechtsauffassung vertreten. Diskussionen darum werden gelöscht, Aussagen die grundsätzlich der Auffassung der Gerichte widersprechen als Desinformation gewertet:

https://news.un.org/en/story/2024/05/1149966
https://www.icj-cij.org/case/186
https://icj-cij.org/case/192

founded 3 months ago
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[–] Saleh 2 points 3 months ago (1 children)

https://www.bundestag.de/resource/blob/573410/f29bbbe26976b23f666f0ddb2608e9be/WD-3-302-18-pdf-data.pdf

Auch auf völkerrechtlicher Ebene ist die Versammlungsfreiheit anerkannt. Zu nennen sind Art. 20 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR),5 Art. 21 des Internationa- len Paktes für bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt)6 und Art. 11 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK).7 Sie alle verstehen die Versammlungsfreiheit als Menschen- recht. Im letztgenannten Artikel heißt es: „Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln […]“.8 Dabei kommt den Bestimmungen EMRK eine herausgehobene Rolle zu. Zwar gilt auch sie – wie andere völkerrechtliche Verträge (vgl. Art. 59 GG) – formal nur im Range eines einfachen Geset- zes. Allerdings leitet das Bundesverfassungsgericht aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ab, dass die gesamte deutsche Rechtsordnung einschließlich der Grundrechte im Lichte der EMRK auszulegen ist, soweit der Wortlaut dies zulässt.9 Hierdurch erlangt die EMRK einen gewissen „Zwischenrang“ zwischen einfachem Gesetz und Verfassungsrecht.10