Erst Bayern, dann Hessen
Damit bezieht sich Werdermann auch auf ein Urteil aus dem Jahr 2022, in dem das Bundesverfassungsgericht viele Befugnisse im ebenso angefochtenen Bayerischen Verfassungsschutz beanstandet hatte. Trotz der anschließenden Novellierung läuft dagegen jedoch bereits eine neue Verfassungsbeschwerde, die sich insbesondere gegen die Informationsweitergabe an private Stellen richtet.
„Die hessische Landesregierung muss nachsitzen, weil sie schlampig mit elementaren Bürgerrechten umgegangen ist“, sagt Franz Josef Hanke, stellvertretender Landessprecher der Humanistischen Union Hessen und Beschwerdeführer im hessischen Fall. Er verweist darauf, dass Hessen nicht zum ersten Mal vor dem Bundesverfassungsgericht zurechtgewiesen wird.
2023 ging es in Karlsruhe um die Befugnisse für die hessische Polizei, genauer um Regelungen zur automatisierten Datenanalyse im Polizeigesetz. Damals verlangten die Richter:innen, dass es klare Vorgaben geben müsse, wann die Polizei Auswertungen mit Big-Data-Analysen erstellen darf. Auch hier gab es eine Neuregelung und auch hier zog die GFF aufgrund bleibender Kritik mit anderen erneut vor Gericht.
Bei den meisten der beanstandeten Punkte im Hessischen Verfassungsschutzgesetz hat das Bundesland nun bis Ende 2025 Zeit nachzubessern. Einiges darf der Landesgeheimdienst jedoch auch in dieser Übergangszeit nicht mehr tun. So muss bei einer Handyortung sichergestellt sein, „dass die Bewegungen des Mobilfunkendgerätes einer beobachteten Person nur punktuell und nicht längerfristig nachverfolgt“ werden können. Auch Datenübermittlungen an Strafverfolgungsbehörden, die nicht wegen klar bestimmter und besonders schwerer Straftaten geschehen, sind fortan nicht erlaubt.