this post was submitted on 25 Jul 2024
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Fahrrad

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Alles rund ums Fahrrad.

Technik, Verkehrswesen, Touren, was auch immer.

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[–] oliver@friendica.xyz 3 points 3 months ago (1 children)

Für Doofe hat man das dann mit 1,5 m bzw. 2 m Mindestabstand spezifiziert.

Ich würde ja eher sagen: Für Gerichte.
Beispielhaft habe ich da noch den Fall in Erinnerung, als ein Radfahrer extrem knapp überholt wurde und aus Frust auf die Blechbüchse gehauen hat. Der Büchsenhalter ging erfolgreich wegen mutwilliger Sachbeschädigung vor und wurde seinerseits wegen dem gefährlichen Überholmanöver freigesprochen. Da der Fahrer nicht zu Schaden gekommen sei, sei der Abstand - juristisch offensichtlich - ausreichend gewesen.

Versuch dem Blödsinn mal juristisch was zu entgegnen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass es Zufall war, dass man hier ursprünglich keinen Abstand definiert hat.

[–] Successful_Try543 1 points 3 months ago* (last edited 3 months ago)

Klarer Fall von Autojustiz.
Ausreichender Abstand ist eigentlich so, dass ein Radfahrer zur Seite umfallen könnte ohne, dass der Autofahrer drüber fährt. Das hab ich jedenfalls seinerzeit so in der Fahrschule gelernt.
Gehen wir erstmal davon aus, dass die StVO in ihren Grundzügen noch aus einer Zeit stammt, in der Autoverkehr noch eher die Ausnahme als die Regel war.