this post was submitted on 03 Apr 2024
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Deutschland

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Sammelbecken für deutsche Kartoffeln und ihre Geschichten über Deutschland.

Nicht zu verwechseln mit !dach und !chad.

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BGB § 622 (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Laut Gesetz beträgt die KF in der Probezeit 2 Wochen. Im Arbeitsvertrag ist aber 4 Wochen zum Monatsende vereinbart.

Der Arbeitnehmer möchte nun nach 2 Wochen gehen. Was ist zulässig?

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[–] bjoern_tantau@swg-empire.de 1 points 4 months ago (1 children)

Das was im Vertrag steht, da längere Kündigungsfristen in der Regel als positiv für den Arbeitnehmer verstanden werden.

Aber normalerweise kann man mit dem AG über so etwas reden und wenn das nicht totale Arschlöcher sind sollten die sich darauf einlassen.

[–] sockenklaus@sh.itjust.works 0 points 4 months ago (1 children)

Das was im Vertrag steht

Nein, BGB sticht Arbeitsvertrag. Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen, egal, was im Arbeitsvertrag steht.

Quelle: Ich bin für ca. 100 Mitarbeiter verantwortlich und habe wahrscheinlich den smartesten Personalverwalter Norddeutschlands.

[–] Undertaker@feddit.de 0 points 4 months ago

Es ist offensichtlich, dass Verantwortung für "ca. 100 Mitarbeiter" und das Deklarieren als "smartesten Personalverwalter" völlig irrelevante Merkmale sind.

Die Aussage ist nämlich falsch. Es gilt grundsätzlich, dass die "nähere" Regelung anzusetzen ist. Also Tarifvertrag vor Bundesgesetz und Vertrag vor Tarifvertrag. Dabei gilt aber das Günstigerprinzip, also es können keine Verschlechterungen integriert werden.

Beispiel: Gesetzlicher Urlaubsanspruch: 24 Tage bei 6 Tagen pro Woche. Wenn im Vertrag nun 30 stehen, gilt der Vertrag. 18 Tage wären unzulässig und es gälten weiterhin die 24 Tage.

Ob eine längere Kündigungsfrist für die Probezeit als ungünstiger angenommen würde in der Rechtsprechung, ist sicher umstritten.