this post was submitted on 13 Jun 2023
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Deutschland
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Sammelbecken für deutsche Kartoffeln und ihre Geschichten über Deutschland.
Nicht zu verwechseln mit !dach und !chad.
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Die Arbeitsstättenverordnung alleine ist dazu sehr knapp. Konkret ist es dann aber in der Technischen Regel für Arbeitsstätten 3.5 von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Besonders relevant hier ist der Punkt 4.4.
Achja, @DerGepard, laut Punkt 4.4 (5) sollte der Arbeitgeber ab 26 °C Lufttemperatur geeignete Getränke anbieten, ab 30 °C muss er das.
Die Verordnung war jetzt das erste was ich gefunden habe, fakt ist aber dass der AG hier was zu machen hat. Unser AG hat irgendwann nen ziemlich coolen Wasserspender aufbauen lassen, mit Filter, Kühlung und Bubbles. Dazu noch Klimaanlage in den Messwarten/Büros
Oh definitv, der AG hat auf jeden Fall was zu machen.
Aber in der Verordnung steht halt nur, dass
Die konkreten Grenzen und die Beispiemaßnahmen sind aus der technischen Regel der BAuA und wenn man dem AG zeigen will was er zu tun hat, sollte man die richtige, konkrete Regel haben, sonst redet der sich raus.
im Extremfall wird man halt ohnmächtig, aber je nach AG wird das wahrscheinlich als Schlafen am Arbeitsplatz abgemahnt