this post was submitted on 02 Feb 2025
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Deutschland

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[–] kilgore 20 points 2 months ago (5 children)

Echt erschreckend, dass die Polizei quasi null Schutz bietet für Zeugen die aussagen.

Aber im Prinzip kennt fast jeder Kollege Fälle, wo man während der Ermittlungen durch Zeugen zu einem recht eindeutigen Ermittlungsergebnis kommt. Und dann sagt der Zeuge vor Gericht plötzlich, die Polizei habe ihn falsch verstanden. Er habe das so nie gesagt. Selbst wenn man so jemandem das unterschriebene Zeugenprotokoll vorlegt, sagen die Zeugen dann manchmal, sie seien von der Polizei gezwungen worden oder sie hätten es so nie gesagt. Wir können dann natürlich nicht beweisen, dass dieser Zeuge unter Druck gesetzt oder bezahlt wurde.

[–] fuzzy_feeling@programming.dev 10 points 2 months ago (4 children)

Denn polizei-intern wird auf Datenschutz unglaublich viel Wert gelegt.

[–] kilgore 5 points 2 months ago (1 children)

Und gibt die Information extern weiter. Brauchen die Anwälte der Tatverdächigen wirklich die Wohnadressen von Zeugen?

[–] You 11 points 2 months ago (1 children)

Und gibt die Information extern weiter

Leider gibt es genug Fälle, in denen Beamte sich Informationen beschaffen, die nicht dienstlich notwendig sind. So z.B. der Polizeibeamte aus Greifswald, der lediglich mit einem Bußgeld belegt wurde, weil es der Staatsanwaltschaft angeblich nicht gelungen sei, ihm eine strafbare Handlung nachzuweisen.

Brauchen die Anwälte der Tatverdächigen wirklich die Wohnadressen von Zeugen?

Meist wahrscheinlich nicht, aber die Staatsanwaltschaft (die meist die Akten zur Einsichtnahme versenden) darf nicht einfach entscheiden, was sie der Verteidigung zur Verfügung stellt und was nicht. Dass die Anschriften mitgereicht werden, liegt an den Ermittlungsakten selbst und wie sie geführt werden. Die sind noch in Papierform, teilweise mit Fotos/Datenträgern dabei und werden komplett verschickt. Darin wird alles für die Ermittlungen notwendige eingetragen und alle Ermittlungsergebnisse chronologisch einsortiert. Diese Akten dürfen nicht einfach verändert werden. Also kann dort nicht einfach ein Teil geschwärzt oder herausgenommen werden. Aussagen von Zeugen sind für die Vorbereitung der Verteidigung auf jeden Fall wichtig.

Die Originalakte darf der Verteidiger auch nicht an seinen Mandanten oder Dritte herausgeben. Auszüge aus der Akte darf der Verteidiger auch nur dann weitergeben, wenn der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und auch keine Verwendung zu verfahrensfremden Zwecken droht.

[–] kilgore 3 points 2 months ago

Das hast du deutlich klarer erklärt als Tagesschau, danke!

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