this post was submitted on 24 Sep 2024
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Deutschland

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[–] NeoNachtwaechter@lemmy.world 3 points 2 months ago* (last edited 2 months ago) (7 children)

Das Urteil ist haarsträubend.

Die Nichtzulassung der Revision ist unverständlich.

Das Urteil wird keinen Bestand haben, sage ich als juristischer Laie.

Der Öffi-Betreiber argumentierte, dass der Online-Kauf des Deutschlandtickets bei ihm nur mit Kundenkonto möglich sei. Entsprechend reiche es aus, den Kündigungsbutton in diesem geschlossenen Bereich vorzuhalten. Das sei für Kunden auch praktischer, weil sie dann ihre relevanten Daten nicht neu eintippen müssten.

Wenn das alles ist, was diesem Betreiber dazu eingefallen ist, dann gute Nacht. Sachkenntnis fehlte wohl auf allen Seiten in diesem Prozess.

Richtigerweise muss, wenn jemand eine Kündigung ausspricht, erst einmal geprüft werden, ob er dafür legitimiert ist. Der Vertragsinhaber darf einen Abovertrag kündigen, aber nicht irgendein Hinz+Kunz, oder Anonymus, und auch nicht der böse Nachbar.

Es geht also weniger um das Eintippen von persönlichen Daten, sondern es geht konkret um Username+Passwort.

stellt sich das Erfordernis, sich zunächst in den eigenen geschützten Kundenbereich einzuloggen, als Hürde dar, die der Gesetzgeber dem Kunden nicht zumuten wollte

Nachdem die Notwendigkeit von Username+Passwort durch die Sache begründet ist, kann man dem Richter hier zwar zugestehen, dass er den Gesetzgeber gerne für dumm halten darf, wenn er möchte, aber das nützt nichts. Sein Argument geht ins Leere, und ggf. müsste höchstens der Gesetzgeber noch nachbessern und das auch für beliebige Richter entsprechend deutlicher hinschreiben.

nach Kauf und Bezug des elektronischen Fahrausweises das Kundenkonto für die Inanspruchnahme der Leistung nicht mehr notwendig

Erneut ein schwaches Argument. Das Ticket ist in den Apps zwar offlinefähig (und das Einloggen dadurch irrelevant), aber auch bei einer Ticketkontrolle muss der Nutzer sich persönlich legitimieren, indem er auf Verlangen einen Ausweis vorzeigt.

Die ordentliche Revision zum Bundesgerichtshof lässt das OLG nicht zu.

Das Gericht stellt hier Forderungen auf, die deutschlandweit alle Betreiber betreffen könnten und für die meisten (oder alle) von ihnen neu sind (und dabei nicht einmal praktikabel, siehe oben). In solchen Fällen muss die Revision ganz offensichtlich zugelassen werden.

[–] DetektivEdgar 3 points 2 months ago

Ganz schön viel harte Meinung für sehr wenig Ahnung.

Das Urteil beschäftigt sich mit § 312k BGB und begründet wie zuvor mehrere andere Gerichte vollkommen nachvollziehbar, dass der sogenannte Kündigungsbutton nicht hinter Login versteckt werden darf.

Dem Gesetzgeber ging es darum, sogenannte dark patterns einzudämmen. Wir kennen alle Fälle, in denen man mit zwei Klicks ein Abo abschließen kann. Die Kündigung funktioniert aber auf den ersten Blick nur über obskure Wege. Dagegen die gesetzliche Regelung. Natürlich darf ein solcher gesetzlich vorgeschriebener Button nicht versteckt werden. Das führt seinen Sinn ad absurdum.

Schön, dass du als juristischer Laie echt der Meinung bist, das besser zu verstehen als ein ganzer Spruchkörper aus Menschen, die solche Regelungen jahrelang studiert und noch länger ausgelegt haben.

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